Rechtsprechung
RG, 18.04.1939 - 4 D 166/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Eine Schädigung des Wohles des Volkes in wirtschaftlicher Hinsicht durch Veruntreuung von NSV.-Geldern ist anzunehmen, wenn eine nicht geringfügige Zahl von Volksgenossen insofern fühlbar wirtschaftlich beeinträchtigt worden ist, als ihnen Unterstützungen vorenthalten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 73, 172
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51
Verfolgsungsverjährung bei einem "besonders schweren Fall" eines Vergehens - …
Da jede Persönlichkeit naturgemäss von besonderer Art ist, so kann eine von mehreren begangene schwer Straftat je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und sonstiger Eigenart des einzelnen sowie je nach seinem persönlichen Verhalten vor und nach der Tat bei dem einen Teilnehmer einen besonders schweren Fall darstellen, hingegen bei dem anderen nicht als solcher anzusehen sein (RGSt 69, 164, 169, 240, 242; 73, 172, 176). - BGH, 03.12.1953 - 5 StR 597/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 13.03.1975 - 4 StR 557/74
Verurteilung wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall und wegen Nötigung …
Diese vom Tatrichter aus zu beurteilende Entscheidung beruht hier auf einer sehr eingehenden Würdigung aller die äußere und innere Tatseite betreffenden Umstände (vgl. BGHSt 2, 181, 182; 5, 124, 130; BGH NJW 1952, 234; 1953, 1480, 1481 sowie vorher RGSt 69, 164, 169 ff; 69, 240; 72, 205, 207; 73, 172, 176) und steht auch sonst im Einklang mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum. - BGH, 26.01.1968 - 4 StR 286/67
Rechtsmittel
Reichsgerichts - RGSt 69, 164, 168 bis 170; 69, 240; 72, 205, 207; 73, 172, 176. Auch das Schrifttum vertritt dieselbe Auffassung: LK 8, Aufl. vor § 13 Anm. B II 3 e; Schönke/Schröder 13. Aufl. vor § 13 Rz. 38; Schwarz/Dreher 28. Aufl. vor § 13 Anm. 1 B).". - BGH, 11.01.1955 - 1 StR 607/54
Rechtsmittel
Es muss sich also der Tathergang wesentlich unterscheiden von dem gewöhnlichen Bild einer strafbaren Handlung dieser Art (RGSt 69, 164, 169; 73, 172, 176); dabei sind aber stets auch die Persönlichkeit des Täters und die Veranlassung zur Tat sorgfältig zu prüfen und zu würdigen.